Lagerlogistik

Home \ AGB \ Lagerlogistik
  1. Geltungsbereich
    Gültig für alle Logistiktätigkeiten ausgenommen dem Transport der 4ST, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters.
  2. Der Tätigkeitsbereich
    Die AGB 4ST Lager umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.
  3. Offertstellung
    Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Eintreffen beim Kunden noch nicht angenommen worden sind. Die Offerte enthält mindestens Menge und Art der einzulagernden Güter, Preis pro Mengeneinheit, evtl. Gebühren Dritter, geschätzte Lagerdauer.
  1. Auftragserteilung
    Der Auftrag ist dem Lagerhalter schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
  1. Der Auftrag
    hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut, unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperaturvorschriften usw.). Jeder Auftrag hat zusätzlich mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: – Menge und Art der einzulagernden Güter oder benötigte Lagerflächen in m2 oder m3 – Zeitpunkte der Anlieferungen – Art der Anlieferung mit Gewicht pro Transport bzw. Lagereinheit – geschätzte Lagerdauer
  1. Annahme der Güter
    Der Auftraggeber avisiert die Ankunft der Güter mindestens 24 Stunden im voraus. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Güter bei der Anlieferung auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und mit den Begleitpapieren zu überprüfen. Stichproben sind zulässig, auch wenn sie mit einem Öffnen der Verpackung verbunden sind. Eine Nichtübereinstimmung ermächtigt den Lagerhalter zu einem schriftlichen Vorbehalt oder gar zur Ablehnung der gesamten Sendung. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den äusseren Zustand des einzulagernden Gutes auf Schäden zu überprüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Anlieferer schriftlich einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
  1. Für die eingelagerten Güter
    stellt der Lagerhalter auf Wunsch eine schriftliche Empfangsbestätigung aus. Überprüfung der eingelagerten Güter.
  1. Bei der Lagerhaltung
    überprüft der Lagerhalter regelmässig den äusseren Zustand des Gutes. Veränderungen meldet er unverzüglich dem Auftraggeber. Ist Gefahr in Verzug, ist er berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Güter alleine zu treffen.
  1. Stellt der Lagerhalter
    dem Auftraggeber lediglich einzelne Lagerflächen zur Verfügung, so ist er nicht verpflichtet, Kontrollen an den Gütern durchzuführen. Hingegen ist er berechtigt, zum Schutze anderer Güter, Einrichtungen des Lagerhauses selbst und der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit, Sofortmassnahmen zu treffen und/oder dem Auftraggeber Anweisungen zu erteilen, die vom ursprünglichen Vertrag abweichen können.
  2. Übertragung
    der Verfügungsberechtigung Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lagerhalter eine Änderung der Verfügungsberechtigung über das eingelagerte Gut schriftlich anzuzeigen. Vertragspartner des Lagerhalters bleibt der ursprüngliche Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er mit dem neuen Auftraggeber einen neuen Lagervertrag über das Gut abschliesst und der Lagerhalter den alten Auftraggeber aus der Haftung entlässt.
  1. Dem Auftraggeber
    steht auf Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit das Besichtigungs- und Kontrollrecht zu. Der Einlagerer und die von ihm bevollmächtigten Personen haben sich auf Wunsch des Lagerhalters entsprechend auszuweisen. Die Besichtigung und Kontrolle darf nur in Gegenwart des Lagerhalters oder dessen Vertreters erfolgen. Weitergehende Tätigkeiten des Lagerhalters wie Umlagerungen, Qualitätsprüfungen, Inventuren, Zurverfügungstellung von Mitarbeitern und Geräten usw. werden separat in Rechnung gestellt. Auslagerung der Güter.
  1. Der Auslagerungsauftrag
    muss schriftlich oder mittels elektronischer Mittel erfolgen. Er hat alle Angaben zu enthalten, die für die Ausführung der Auslagerung notwendig sind. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
  1. Der Lagerhalter
    behält sich vor, gewünschte Auslagerungsund Auslieferungstermine mit dem Auftraggeber abzusprechen. Besondere Bestimmungen
  1. Hochwertige Güter
    Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen. Sie werden in der Regel nur zur Lagerung in Spezialräumen entgegengenommen.
  1. Vorlage
    Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, für Rechnung des Einlagerers Frachten, Zölle, Steuern usw. vorzulegen. Der Auftraggeber hat die ausgelegten Beträge nebst einer Vorlageprovision zu vergüten.
  1. Domizilwechsel
    Der Auftraggeber hat jeden Wechsel seines Domizils dem Lagerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies und kommen die an ihn gerichteten Mitteilungen als unzustellbar zurück, so ist der Lagerhalter berechtigt, Ablauf von 30 Tagen seit einer wiederum als unzustellbar zurückerhaltenen Mahnung die Waren freihändig bestens zu verkaufen.
  1. Geschäftszeiten
    Die Annahme und Ausgabe der Güter erfolgt nur an den üblichen Arbeitstagen während der normalen Geschäftsstunden.
  1. Ein- und Auslad
    Der Lagerhalter besorgt den Ein- und Auslad der Ware. Für die verkehrstechnisch sichere Beladung ist der Lagerhalter nicht verantwortlich. Der Lagerhalter sorgt nach Möglichkeit dafür, dass beim Ein und Auslad keine Wartefristen entstehen, doch übernimmt er grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ein- oder Auslagerung innert bestimmter Fristen und keine Haftung für die während einer allfälligen Wartezeit entstandenen Standgelder oder sonstigen Schäden.
  1. Überlassung
    von ganzen Räumlichkeiten und Lagerplätzen usw. Für die Überlassung von ganzen Räumlichkeiten und festen Lagerflächen ist ein separater Vertrag zwischen Vermieter und Mieter abzuschliessen.
  1. Versicherung
    Zur Versicherung des Lagergutes gegen die Risiken Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl oder gegen Schäden aufgrund anderer Ereignisse ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Einlagerers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt. Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt. Bei einer mengen- oder wertmässigen Veränderung des Lagergutes wird die Versicherungssumme auf schriftlichen Auftrag des Einlagerers hin angepasst. Bei jedem Schadenfall hat der Einlagerer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungspolice einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen des Lagerhalters.
  1. Vertragsende
    Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, unterliegt er einer Kündigungsfrist von einem Monat, wobei jeweils nur auf Monatsende gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Normale Rotation der eingelagerten Güter bedürfen keiner Kündigung.
  1. Der Lagervertrag
    kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich: – wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung usw.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt stark beeinträchtigen – wenn der Auftraggeber eine mit der Inverzugsetzung (Mahnung) angesetzte Nachfrist von 15 Tagen zur Bezahlung einer fälligen Schuld unbenutzt verstreichen lässt.
  1. Haftung
    des Lagerhalters Der Lagerhalter haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrags.
  1. Höhere Gewalt
    Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.
  1. Haftungsende
    Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifizierten Vorbehalt angenommen hat. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Reklamationsfrist 7 Tage.
  1. Haftungsgrenzen
    Für Verlust oder Beschädigung des eingelagerten Gutes ist die Haftung des Lagerhalters beschränkt auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des betroffenen Teils des Gutes. Für übrige Schäden geht die Haftung auf die Höhe des entstandenen Schadens. Die Höchsthaftung beträgt pro Fall 20‘000 Sonderziehungsrechte. Von einem einzelnen Fall ist dann auszugehen, wenn eine einheitliche Schadenursache oder eine Inventurdifferenz vorliegt, auch wenn diese aus mehreren Einlagerungsaufträgen entstanden sind.
  1. Haftung des Auftraggebers
    Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
  1. Zahlungsbedingungen
    Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenen Monat 2 % Verzugszins geschuldet.
  1. Wird der Lagerhalter angewiesen,
    Lagergeld, Frachten, Zölle, Steuern, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder bei Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Lagerhalters nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.
  2. Retentionsrecht
    Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
  1. Die Forderungen
    gegenüber dem Lagerhalter verjähren in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die erste rückständige Leistung fällig war.
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt das Domizil des Lagerhalters als Gerichtsstand. Es gilt schweizerisches Recht.