Transport

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  1. 4 Swiss Transport AG (4ST)
    4ST stellt Sendungen flächendeckend in der ganzen Schweiz und dem FL innert 24 Stunden (Rand- u. Berggebiete innert 72 Stunden) zu. Die Standardleistung Haus-zu-Haus-Service beinhaltet die Abholung, Beförderung und Auslieferung an den Empfänger.
    Die Abholung bzw. Zustellung der Güter definiert sich ab/bis Rampe bzw. Bordsteinkante, d.h. ohne Etagenlieferung.
  2. Transportgüter
    4ST transportiert grundsätzlich Waren jeder Grösse und Art, sofern die Güter in gedeckte Camions verladbar und aufgrund der Masse/Gewichte ohne Sonderbewilligung zu transportieren sind.
    Der Absender ist dafür verantwortlich, dass die Güter frachttüchtig und transportgerecht verpackt werden, so dass sie gegen allfällige Beschädigungen ausreichend geschützt sind und andere Güter nicht beschädigen. Die Gutstücke sind mit der Absender- und Empfängeradresse versehen, Gefahrgut muss gemäss den Vorschriften von ADR/SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. Folgende Sendungen erfordern eine besondere Vereinbarung und müssen bei der Auftragserteilung speziell erwähnt werden:

    • Einzelstücke mit Bruttogewicht über 1500 kg
    • Stücklängen, die mehr als 3 m betragen
    • Empfindliche Güter sind entsprechend zu kennzeichnen
    • Leicht verderbliche Güter
  1. Transportauftrag
    Zur Beförderung sind folgende Angaben notwendig:
    vollständige Absender- und Lieferadresse
    Frachtzahler (Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig, falls der angegebene Frachtzahler mit der Zahlung in Verzug kommt)
    Menge und Art der Verpackungseinheiten
    Bruttogewicht und Abmessung pro Verpackungseinheit
    Besonderheiten: Termine, Avis, Zufahrtseinschränkungen, Nachnahmen, SDR/ADR, Waren deren Wert CHF 15.– pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt.
    Für die Transportabwicklung ist ein Frachtbrief im Doppel erforderlich, der die unter Punkt 3 angeführten Angaben enthält.
    Gefahrgut ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren.
  2. Preisberechnung
    1. Tarif-Arten
      1. GU-Tarif: Kalkulationsgrundlage der ASTAG Massgebend für die Preisermittlung ist die Transportdistanz (Absender–Empfänger) und das frachtpflichtige Gewicht.
      2. 4ST-Tarif: Tarif mit Preiszonen Massgebend für die Preisermittlung ist die Preiszone (ermittelt aus Absender und Empfänger-PLZ) und das frachtpflichtige Gewicht.
    2. Frachtpflichtiges Gewicht
      Es gilt das Bruttogewicht (inkl. Paletten /Verpackung). Übersteigt das Volumengewicht jedoch das Bruttogewicht, gilt das Volumengewicht als frachtpflichtiges Gewicht.

      1. Volumen
        Stapelbare Volumengüter: Mindesttaxgewicht 250 kg pro m³
        Nicht stapelbare Volumengüter: Mindesttaxgewicht 500 kg pro m²
        Lademeter (LM): Mindesttaxgewicht 1000 kg pro LM
      2. Palettierung
        Paletten (max. Grundfläche 120 x 80 cm/ohne Überhang)
        EU1 bis max. 60 cm Gesamthöhe: mind. 125 kg Taxgewicht
        EU2 bis max. 100 cm Gesamthöhe: mind. 250 kg Taxgewicht
        EU3 ab 101 cm Gesamthöhe: mind. 400 kg Taxgewich
    3. Tarif-Zuschläge
      1. Treibstoffzuschlag
        Treibstoffpreisschwankungen werden in Form eines Treibstoffzuschlags auf den Transporttarif separat verrechnet und ausgewiesen. Der Treibstoffzuschlag basiert auf der aktuellen Dieselpreisstatistik. Einzusehen unter www.astag.ch
      2. Gefährliche Güter, ADR-/SDR-Sendungen
        Der ADR-Zuschlag beträgt 10% auf den Brutto-Frachtbetrag (min. CHF 20.–, max. CHF 50.– pro Sendung). Allfällige Bewilligungen werden separat verrechnet. Bei Transporten von Gütern der Klasse 1+7 sind vom Transport ausgeschlossen.
      3. Güter ab 3 m Länge
        Der Längenzuschlag beträgt 50 CHF pro Sendung
  3.  Ladehilfsmittel
    1. Allgemein
      Im allgemeinen Verkehr mit Gebinden von Versendern resp. an Empfänger dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel EURO/ SBB-Paletten gemäss EPAL-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel).
    2. Rücktransport Ladehilfsmittel
      Die leeren Tauschgeräte werden als normaler Transportauftrag verrechnet.
    3. Tauschgeräte (Zug-um-Zug)
      Der Auftraggeber muss auf dem Abholauftrag und Lieferschein gut ersichtlich vermerken, wenn Ladehilfsmittel (nur EPAL-Normgeräte) getauscht werden müssen. Können die Tauschgeräte beim Empfänger nicht Zug-um-Zug getauscht werden, ist der Transporteur berechtigt, die Tauschgeräte-Guthaben beim Auftraggeber einzufordern.

      1. Dienstleistungsgebühr
        Beim Auftrag mit Zug-um-Zug-Tausch wird eine Dienstleistungsgebühr auf der Nettofracht erhoben und auf der Transportabrechnung ausgewiesen:

        • 2% für tauschfähige Paletten gemäss EPAL
        • 4% bei Einsatz von Rahmen und Deckel sowie Paletten im grenzüberschreitenden Verkehr
        • 4% wenn weisse Tauschgeräte angeliefert werden müssen
  4. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
    1. Rechnungsstellung
      Die Verrechnung unserer Dienstleistungen erfolgt zweimal monatlich in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet und separat ausgewiesen.
    2. Zahlungsbedingungen
      Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen (Verfalltag), so wird ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5% verrechnet. Bei Bank-/Postüberweisungen zahlt der Auftraggeber (Kunde) die anfallenden Gebühren/Spesen.
    3. Administrativaufwand                                   
      Bei Neueröffnungen von Kunden, bei Einzelrechnungen, Rechnungsbeträgen unter CHF 100.– oder Umfakturierung werden CHF 20.– Administrativgebühr erhoben.
    4. Liefernachweise
      Liefernachweise werden Ihnen nach der Zustellung per Mail übergeben. Kostenpflichtig sind grössere administrativen Arbeiten (ab 5 Liefernachweise) oder falls Statistiken erwünscht sind. Der effektive Aufwand wird mit CHF 50.– pro 15 Minute verrechnet.

Zusatzleistungen Transport                                    

  1. Verbringen der Ware in Stockwerke, Keller usw.
    Zuschlag für Verbringen der Ware in ein Stockwerk, einen Keller usw.: CHF 10.– pro 100 kg und Stockwerk (mind. CHF 10.– pro Sendung)
  2. Terminlieferungen
    Zeitliche Einschränkungen bei der Auslieferung/Abholung müssen mit der Disposition von 4ST vorgängig abgesprochen werden.

    • Sie werden wie folgt verrechnet:
    • Lieferfertermin bis 07.00 Uhr: Zuschlag CHF 150.–
    • Liefertermin bis 08.00 Uhr: Zuschlag CHF 80.–
    • Liefertermin bis 09.00 Uhr: Zuschlag CHF 70.–
    • Liefertermin bis 10.00 Uhr: Zuschlag CHF 50.–
    • Liefertermin bis 12.00 Uhr: Zuschlag CHF 40.–
    • Liefertermin bis 14.00 Uhr: Zuschlag CHF 30.–
    • Liefertermin bis 16.00 Uhr: Zuschlag CHF 20.–
    • Abholung/Auslieferung auf die Std.: Zuschlag CHF 50.–
    • Abholung nach 16.30 Uhr: Zuschlag CHF 80.–
  1. Nachnahme-Lieferungen/Inkasso
    Die Inkassoprovision beträgt 2% des Inkassobetrages, jedoch mindestens CHF 30.– pro Sendung. Der Inkassoauftrag umfasst folgende Punkte:

    • schriftliche Erteilung durch den Auftraggeber
    • gut ersichtlicher, eindeutiger Vermerk auf dem Lieferschein
    • pro Empfänger nur ein Inkasso-Totalbetrag und in Schweizer Franken ausgewiesen
    • schriftlicher Vermerk des Auftraggebers, wenn Bar- oder Verrechnungschecks in Schweizer Franken akzeptiert werden
  2. Avisierungen
    Avisierungen (Telefon, E-Mail) werden mit CHF 5.– pro Avis verrechnet, sofern vom Auftraggeber verlangt. Avisierung per Post wird mit 10 CHF verrechnet. Bei Zustellungen an Privathaushalte erfolgt die Avisierung automatisch gegen Verrechnung.
  1. Messen
    Die Zusatzaufwände werden nach Aufwand und/oder gemäss dem örtlichen Messetarif verrechnet. Jedoch mindestens 100 CHF pro Sendung.
  2. Luftfrachtsendungen     
    Werden durch 4ST nicht transportiert
  3. Autofreie Ortschaften /Anschlussfrachten für Bergbahnen
    Die zusätzlichen Kosten für Transporte in Ortschaften, welche nicht regulär auf der Strasse erreichbar sind, werden gemäss offiziellem örtlichen Zustelltarif verrechnet (z.B. Zermatt, Saas Fee, Wengen usw.).
  1. Verkehrsbehinderungen
    Bei behördlich angeordneten Umleitungen sowie bei gebührenpflichtigen Strassenabschnitten (z.B. bei Tunnels) werden die entsprechenden Mehrkosten, insbesondere Mehrkilometer, zzgl. LSVA verrechnet.
  2. Stellen von Hilfspersonal
    Stellen von zusätzlichem Hilfspersonal: CHF 70.– pro Mann-Stunde. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde verrechnet.
  3. Wägen/Etikettieren
    Waaggebühr: CHF 6.– pro Sendung
    Etikettieren: CHF 1.– pro Packstück
  1. Verpackungsmaterial Das Entsorgen von Verpackungsmaterial wird nach Aufwand verrechnet.
  2. Leerfahrten/Zweitzustellungen/Wartezeiten
    1. Leerfahrten
      Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben oder falls Ware nicht bereit ist werden nach Aufwand, resp. mindestens CHF 50.– verrechnet.
    2. Zweitzustellungen
      Kann eine Sendung, aus Gründen für die 4ST nicht verantwortlich ist, bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden (falsche Lieferadresse, usw.), werden die vollen Sendungskosten der ersten Lieferung zusätzlich verrechnet.
    3. Wartezeiten
      Wird die Auf- bzw. Abladezeit überschritten, wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 90.– pro Stunde verrechnet. (Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten mit max. 5 Minuten pro 500 kg kalkuliert.) Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
    4. Zusätzliche Lade-/Abladestellen     
      Zusätzliche Lade-/Abladestellen innerhalb derselben PLZ/Ortschaft werden mit CHF 60.– pro zusätzlichem Anfahrtspunkt verrechnet.
  1. Haftung/Versicherung
    Unsere Frachtführerhaftung ist mit maximal CHF 15.– pro kg brutto des beschädigten Transportgutes beschränkt. Eine Zusatzversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden. Diese beträgt 0.2% des Warenwerts, mindestens CHF 50.– pro Sendung. Änderungen der Geschäftsbedingungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Es gelten die allgemeinen Frachtführer Haftungsbestimmungen.

 

Frachtführer-Haftungsbestimmungen (FFHB)

  1. Haftung
    Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.
  2. Haftungsbedingungen
    1. Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers Der Absender resp.
      Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg genau zu bezeichnen. Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut, einen Warenwert von über CHF 15.– pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt. Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.
    2. Schadenvorbehalt
      Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.
  3. Haftungsausschluss
    1. Allgemein
      • Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie
      • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
      • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
      • Bruch der Produkte in sich selbst
      • Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
      • Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
      • Schäden infolge Witterungseinflüssen
      • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
      • Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Email- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
      • Höhere Gewalt
      • Böswillige Beschädigung durch Dritte
    2. Schäden bei Auf- und Ablad
      Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 4.
    3. Mittelbarer Schaden
      Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.
  4. Haftungsbeschränkungen
    1. Beschädigung oder Verlust des Transportgutes
      Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.– pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40 000.– gesamthaft pro Ereignis.
    2. Schäden aus Verspätung und andere mittelbare Schäden
      Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes. Die Geltendmachung weiterer mittelbarer Schäden wie insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsausfall etc., ist ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten
      Erfüllt der Frachtführer in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Frachtführer höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF 2500.– pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen der FFHB.
  5. Haftung bei Fremdvergabe
    Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.
  6. Haftung im grenzüberschreitenden Verkehr
    Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).
  7. Verwirkung und Verjährung
    Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
  8. Transportversicherung
    Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes. Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.
  9. Ladehilfsmittel
    Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL/UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien. Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat der Frachtführer diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann der Frachtführer dem Auftraggeber die beanspruchte Lagerfläche zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung stellen. Der Frachtführer lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Auftraggebers seine Kunden, resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL/UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehenden Nachteil jeglicher Art, ist vom Auftraggeber, resp. Empfänger, zu tragen. Der Auftraggeber hält den Frachtführer gegen sämtliche Forderungen oder sonstigen Ansprüchen schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Frachtführer stellen. Es ist Sache des Auftraggebers, seine Kunden resp. Empfänger demensprechend vertraglich zu verpflichten.
  10. Verrechnungsausschluss
    Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.
  11. Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.